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Förderverein
Grundschule St. Josef
Erftwerkstr. 50
41515 Grevenbroich
eMail:
foerderverein@
grundschule-stjosef.de
 

Förderverein der Grundschule St. Josef

Satzung

Änderung der SATZUNG des

Fördervereins der städt. katholischen Grundschule St. Josef Grevenbroich - Südstadt e.V.

§ 1 ( Name, Sitz )

1 - Der Verein führt den Namen Förderverein der städtischen katholischen Grundschule St. Josef Grevenbroich - Südstadt e.V. und hat seinen Sitz in Grevenbroich - Südstadt, Erftwerkstr. 50.

2- Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Grevenbroich unter Nr. 10 VR 568 eingetragen.

3- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01. bis 3 1.12.).

4- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Grevenbroich.

§2 (Zweck)

1 - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Hierzu gehören:

a) Die Zurverfügungstellung von Mitteln zur Anschaffung von Geräten, Hilfsmitteln, Lehrmitteln und Lernmitteln, die für den schulischen Ablauf notwendig sind, vom Schulträger jedoch nicht bereitgestellt werden.

b) Durchführung bzw. Unterstützung von Schulveranstaltungen.

c) Gewährung von Zuschüssen an bedürftige Schüler bzw. Schülerinnen der Grundschule für Lehr- und Lernmittel sowie für schulische Veranstaltungen (Klassenfahrten etc.)

d) Durchführung und Organisation des Martinszuges in Grevenbroich - Südstadt.

2 - Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Vermögen des Vereins und die dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden Es darf keine Person d u rch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

§3 (Mitgliedschaft)

1 - Mitglied des Vereins können Einzelpersonen, juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen werden, sofern sie sich zu der Satzung des Vereins bekennen.

2 - Die Mitgliedschaft beginnt mit Datum der Beitrittserklärung.

3 - Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch schriftliche Austrittserklärung,

b) durch Tod

c) durch Nichtzahlung des Beitrages länger als ein Jahr

d) durch Ausschluss

4 - Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn durch das Verhalten die Belange des Fördervereins gefährdet werden. Vor einer Entscheidung durch die ein Mitglied ausgeschlossen werden soll, ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 4 (Beitrag)

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der zu Beginn des jeweiligen Schuljahres fällig wird. Die Zahlung soll per Lastschrift erfolgen.

§ 5 (Vereinsorgane)

Organe des Fördervereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 6 ( Mitgliederversammlung )

1 - Innerhalb eines Schuljahres muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden (Hauptversammlung ). Die Mitgliederversammlung wird schriftlich von dem schäftsführenden Vorstand - im Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand -mindestens 14 Tage vorher unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

2 - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen des Vorstandes oder 10 % der Mitglieder, unter Angabe der Gründe, durch den geschäftsführenden Vorstand des Vereins einzuberufen.

3 - Der Jahreshauptversammlung obliegt:

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahl des Vorstandes

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge, die in schriftlicher Form mindestens 7 Tage vorher vorliegen müssen f) Beschlussfassung über Höhe und Fälligkeit des Beitrages

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

4 - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5 - Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme Dies gilt auch für juristische Personen, die gemäß § 26 BGB oder anderer Gesetze mehr als eine Person als gesetzliche Vertreter haben.

6 - Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen Protokollführer ist der Schriftführer. Das Protokoll ist von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und des Schriftführers zu zeichnen.

§7 (Vorstand)

1 - Der Vorstand des Vereins besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) dem erweiterten Vorstand

2 - Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

a) der/die Vorsitzende

b) der/die Schriftführer/in

c) der/die Kassierer/in

3 - Der Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer werden von der Mitglieder-versammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig

4 - Der geschäftsführende Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Die Amtsperiode des geschäftsführenden Vorstandes beträgt ein Jahr.

5 - Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassierer. Diese vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich

6 - Der Vorstand kann fachkundige Personen als Beirat berufen.

7 - Über die Ausgabe von Geldern entscheidet bis zu einem Betrag von 500.-- Büro der geschäftsführende Vorstand Ausgaben über einen Betrag ab 500,-- Euro unterlegen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.

a) der Schulleiter als Vertreter der Lehrerschaft

b) eine von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrperson

c) der Vorsitzende der Schulpflegschaft

d) eine aus der Mitgliedschaft gewählte Person

9 - Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Alle Vorstandsmitglieder haben nur je eine Stimme.

10 - Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der verbleibende Vorstand für die Übergangszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger.

§ 8 ( Kassenprüfung )

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und des weiteren Vorstandes. Die Kassenprüfung erfolgt mindestens 14 Tage vor der anberaumtem Jahreshauptversammlung.

§ 9 (Auflösung des Vereins)

1 - Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung in der mindestens 75 % der Mitglieder anwesend sind.

2 - Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen auf die städtische katholische Grundschule St. Josef Grevenbroich - Südstadt zu übertragen. Das Vermögen i st ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

3 - Die Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins sowie bei Austritt oder Ausschluß aus dem Verein keine Ansprüche auf Beitragsrückgewährung und keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§10 (Satzungsgenehmigung)

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10.02.2004 genehmigt und tritt nach notarieller Beglaubigung sofort in Kraft.


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